Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Mag.(FH) Mag. Wolfgang Cavagno, Richterweg 5, 5165 Berndorf, www. foerderfuchs.net, als Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
2. Zustandekommen des Auftrages:
2.1. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer ein schriftliches Angebot, welchem dieses Auftragsbedingungen angeschlossen sind.
2.2. Dieses Angebot kann vom Auftraggeber schriftlich (per Post, E-Mail, Telefax) angenommen werden. Mit Annahme des Angebotes erklärt sich der Auftraggeber mit der Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
2.3. Nach Einlangen der schriftlichen Annahme des Angebotes des Auftraggebers, welches vom Auftraggeber, sofern er Unternehmer ist, firmenmäßig zu unterfertigen ist, erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung. Bis zum Vorliegen der schriftlichen Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber ist das Angebot freibleibend und für den Auftragnehmer unverbindlich. Bis dahin kann es vom Auftragnehmer auch wieder zurück genommen werden.
3. Leistungsumfang:
3.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
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Ausarbeitung von Förderanträgen
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Beratung bei Förderanträgen
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Erstellung von elektronischen Vorlagen für Förderanträge oder sonstigen Dokumenten
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Global- und Detailanalysen
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Telefonische Beratung
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Beratung hinsichtlich Geschäftsaufbau
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Sonstige Dienstleistungen
3.2. Der Umfang des Auftrages, die genaue Leistungsbeschreibung, sowie das vereinbarte Honorar ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers auf der Grundlage des Angebotes.
3.3. Nach Zustandekommen des Auftrages gibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für die Förderung erforderlichen Unterlagen und Informationen bekannt, welche für die Prüfung und Einreichung eines Förderantrages zur Erlangung der Förderung erforderlich sind.
3.4. Nach Vorliegen der vollständigen Dokumente findet innerhalb der vereinbarten Frist, die sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine gemeinsame Besprechung statt, bei welcher alle für die Förderung relevanten Punkte im Detail besprochen werden.
3.5. Die Ausarbeitung von Förderanträgen und Analysen erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel, wobei sich der Auftraggeber verpflichte, sämtliche Unterlagen und Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen auch alle relevanten Unternehmensdaten, wie Kalkulationen, Bilanzen, Marktanalysen, Patentrecherchen, technische Zeichnungen und Dokumente, die in ausreichendem Ausmaß vom Auftraggeber und zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung gestellt werden. Diese Dokumente sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.6. Grundlage für die Erstellung von Förderunterlagen ist darüber hinaus die schriftliche oder mündliche Beschreibung des Fördergegenstands durch den Auftraggeber, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Weise zur Verfügung stellt. Diese Beschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.7. Der Versand von Dokumenten erfolgt unabhängig von der Übermittlungsform (postalisch, elektronisch, etc.) auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
4. Honorar:
4.1. Das vereinbarte Honorar versteht sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Es gilt für den jeweils konkreten Auftrag gemäß Auftragsbestätigung einschließlich darin enthaltener Zahlungsbedingungen als vereinbart.
4.2. Eine nachträgliche Änderung des Auftrages, die Einfluss auf den Leistungsumfang des Auftragnehmers hat, berechtigt den Auftragnehmer eine Anpassung des Honorars vorzunehmen. Sowohl die nachträgliche Änderung des Auftrages als auch die ergänzende Honorarvereinbarung hat schriftlich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu erfolgen. Ist der Auftraggeber nicht bereit, der Änderung bzw. Anpassung des Auftrages zuzustimmen, die für die Förderungseinreichung erforderlich ist, ist der Auftragnehmer von jeder weiteren Leistung frei und berechtigt, das laut Auftragsbestätigung vereinbarte Pauschalhonorar in Rechnung zu stellen.
4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen vorzunehmen oder Akontierungen zu verlangen.
4.3. Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
4.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars.
4.5. Im Falle des gänzlichen oder teilweisen Verzuges des Auftraggebers mit der Bezahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche des Auftragnehmers wird dadurch aber nicht berührt.
4.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
5. Liefertermin:
5.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
5.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 3.1. und Pkt. 3.2. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6. Zahlungsbedingungen:
6.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen einschließlich Teilrechnungn, jeweils inklusive Umsatzsteuer, sind spätestens fünf Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
6.2. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Erbringung der vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet.
6.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
7. Urheberrecht und Nutzung:
7.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars das Recht, die erstellten Förderunterlagen auch für andere Zwecke im gesetzlichen Rahmen, wie beispielsweise andere Förderungen, zeitlich unbegrenzt zu nutzen.
7.2. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
7.3. Sollte der Auftragnehmer wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch den Auftraggeber von dritter Seite in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
8. Rücktrittsrecht:
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Leistungszeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der gesetzten angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten
9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen:
9.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Förderunterlagen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden.
9.1.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
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der Auftraggeber den Fehler ausreichend schriftlich beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
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der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
9.1.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
9.2. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
10. Haftung:
10.1. Die vom Auftragnehmer für eine Förderung erstellten und notwendigen Unterlagen werden durch den Auftraggeber abgenommen und auf eigene Verantwortung bei der zuständigen Förderstelle eingereicht. Falls der Auftragnehmer die Einreichung übernehmen soll, so geschieht dies über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, welcher schriftlich formlos und elektronisch oder postalisch an den Auftragnehmer ergeht.
10.2. Der Auftraggeber ist für den gesamten Inhalt der erstellten Förderunterlagen verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Verantwortung für etwaige Fehler oder Unwahrheiten. Die Qualitätskontrolle liegt somit ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist zugleich auch die Ansprechperson (bzw. eine geeignet Person aus dem Unternehmen) gegenüber der Förderstelle. Sollte es anders sein, so muss dies ausdrücklich gesondert vereinbart werden.
10.3. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft nicht die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
10.4. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.5. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.6. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Die Zuhilfenahme Dritter wird rechtzeitig an den Auftraggeber kommuniziert und nur mit seinem Einverständnis in Anspruch genommen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung:
11.1. Der Auftragnehmer bestätigt mit der Auftragserteilung die Kenntnisnahme des Informationsblattes zur Datenschutzerklärung, in welchem alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten durch den Auftraggeber und zu den Rechten des Auftragnehmers angeführt sind, welches der Auftragnehmer zusammen mit dem Angebot des Auftraggebers erhalten hat.
11.2. Eine Geheimhaltungsvereinbarung kann auf Wunsch des Auftraggebers vom Auftragnehmer - sofern der Auftraggeber kein eigenes entsprechendes Dokument hat - zur Verfügung gestellt und unterzeichnet werden.
12. Sonstiges:
12.1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
13. Schlussbestimmungen:
13.1. Es gilt unabhängig vom Erfüllungsort ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart.
13.2. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
13.3. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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Stand: 25.06.2024

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Unternehmensanschrift
Mag.(FH) Mag. Wolfgang Cavagno
Richterweg 5
5165 Berndorf
Tel.: 0660 / 55 45 46 5